OCR
Mitte auf die Höhe des 5. Stockwerkes herabgezogen. Die langgestreckte Fassade wird durch Balkone aufgelockert. Expressionistisches Dekor beim Eingang. Eine gleichfalls kleine Lückenverbauung ist die von Architekt Franz Zabza geplante und nur 21 Wohnungen umfassende Anlage in der Radingerstraße 21. Interessant ist hier die Auflösung der Fassade durch die Rundbogenloggien sowie der zurückversetzte Hauseingang mit Fahnenmasten. Durch einen gemeinsamen Innenhof ist die Anlage mit anderen städtischen Wohnhausanlagen verbunden. Die Wohnhausanlage Ybbsstraße 40-42, geplant von Architekt Franz Lechner, wurde 1927 fertiggestellt und weist 41 Wohnungen auf. Die Gassenfassade ist sehr einfach gehalten und nur leicht gegliedert. Die Hofseite weist jedoch viele Großbalkone auf und ist sehr bewegt gestaltet. Kündigungsaktion gegen jüdische Mieter „Wilde Arisierungen“ von Wohnungen, Geschäften und Einrichtungsgegenständen zählten in Wien bereits kurz nach dem „Anschluß“ zum Alltag. Diese Situation, die der geltenden Rechtsordnung widersprach, war für die NS-Führung aus taktischen Gründen vor dem 10. April 1938, dem Tag der Volksabstimmung, prekär. Schon bald nach dem 10. April suchte man aber von behördlicher Seite Mittel und Wege, den Raub an jüdischem Eigentum zu legitimieren. So sollte z.B. der Wohnfehlbestand, den es zweifellos gab, durch Kündigung der jüdischen Mieter schnell beseitigt werden. Bei Privathäusern und Häusern der Gemeinde Wien, die vor 1917 erbaut worden waren, erfolgte dies freilich zunächst ohne rechtliche Grundlage. Die meisten städtischen Wohnanlagen waren jedoch nach 1917 entstanden, somit unterlagen sie nicht den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, und das bedeutete, daß Mieter ohne Angabe von Gründen mit 14tägiger Frist gekündigt werden konnten. Der leitende Beamte der Wohnungswirtschaftsstelle, Ing. Fritz Woitsche, machte rasch auf diese Möglichkeit aufmerksam, und am 14. Juni 1938 erteilte Vizebürgermeister Kozich Obersenatsrat Dr. David den Auftrag zur Kündigung der jüdischen Mieter. Herr Obersenatsrat Dr. David teilt mir soeben folgendes mit: Mit Zustimmung des Herrn Gauleiters Bürckel hat mich Herr Vize-Bürgermeister Kozich beauftragt, sämtliche jüdische Mieter in städtischen Neubauten zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Den jüdischen Mietern sind als Ersatz die frei werdenden Wohnungen im 11. Bezirk, Hasenleitengasse und 13., Linzerstraße, anzubieten. Die Besiedlung des 6. Bauteils der Anlage Hasenleitengasse ist insolange aufzuschieben, bis die Freimachung der Barackenwohnungen für allfällige jüdische Mieter in Frage kommt. NS-Parteidienststellen versuchten für Parteigenossen möglichst rasch Wohnungen freizubekommen und das Kündigungsverfahren voranzutreiben. Die Erfassung der in Frage kommenden Mieter erfolgte großteils im Zuge der Vorbereitungen für die Volksabstimmung über die „Wiedervereinigung des Landes Österreich mit dem Deutschen Reich“ am 10. April 1938; den städtischen Hausinspektoren, die die Hausbewohner oft persönlich kannten, fiel dabei eine wichtige Rolle zu. Manchmal kam es auch zu nachträglichen Einstufungen wie: „Partei ist nach Angabe des Hausinspektors Jüdin, wurde bisher übersehen.“ Oder es wurde nach persönlicher Einschätzung (‚gilt als Jüdin, weil sie mit Juden verkehrt“) taxiert. Konkret ging die großangelegte Kündigungsaktion folgendermaßen vor sich: Die Erfassungslisten wurden im Wohnungsamt den zuständigen Bezirksreferenten übermittelt, die mittels eines entsprechenden Formulars die Kündigungen verfaßten und den aktuellen Stand jedes gerichtsanhängigen Falles auf einem eigenen Blatt hinzufügten. Auf diesem schien auch der Kündigungsgrund — „Jude, Volljude, Nichtarier, Gatte Jude“ etc. auf —, der auf den dem Gericht und dem Mieter zugestellten Schreiben nicht ersichtlich war. Hatte der Abteilungsvorstand unterzeichnet, wurden die Akten an die verschiedenen Bezirksgerichte weitergeleitet. Auf diese Weise wurden von der Magistratsabteilung 21 etwa 2.000 Kündigungen in unglaublich kurzer Zeit durchgeführt. Die bis Ende Juni 1938 bearbeiteten Fälle hatten zumeist den 31. Juli 1938 als einheitlichen Kündigungstermin. Nach der Protokollierung durch die Bezirksgerichte wurde die Kündigung dem Mieter zugestellt. Wurde diese einfach zur Kenntnis genommen, erlangte sie nach Ablauf der Einwendungsfrist Rechtskraft und wurde als Delogierung exekutierbar. Erhob ein Gekündigter Einwendungen, kam es zu einer Tagsatzung vor dem zuständigen Bezirksgericht, die jedoch in den meisten Fällen nur zu einem Aufschub der Raumungsfrist führte, obgleich es nach einer Weisung des Vizebürgermeisters Kozich vom 2. Juli 1938 eigentlich keine Räumungsvergleiche geben sollte. Für Einwendungen war oft kaum genügend Zeit, da die Fristen, die man den gekündigten Mietern zugestand, äußerst knapp bemessen waren und die Betroffenen sich mitunter der Willkür einzelner ausgesetzt sahen. Glaubensjuden hofften, bei der Israelitischen Kultusgemeinde Hilfe zu finden, die allerdings nach dem „Anschluß“ Wiener Magistrat, Magistratsabteilung im selbständigen - staatlichen - Wirkungsbereiche. M. Abt. i {3 Amtsvermerk vom 14. Juni 1938. Herr Obersenatsrat Dav id teilt mir soeben folgendes mit: it Zustimmung des Werrn Gauleiters Bürckei SOZICH hat nich Nerr Vioe- Bürgerseister/beauftragt, santliche jüdischen Hieter in städtischen Neubauten zum nächstnöglichen Ter.in zu Kündigen. Den jüdischen Mietern sind als Ersatz die ?rei werdenden wohnungen im il. Bezirk, Hasenleitengasse, und 13., Linzerstrage, anzubieten. Die Besiedlung des. 6. Bauteiles der Anlage Hasenleitengasse ist insolaige aufzuschieben, bis die freimachung der Barsckenwohnungen für allfällige jüdische kleter Hola AN 20.0. 38: - 04 J a had ns Be blo Sf hl PERE TTS. baleta debate in Frage kommt. BE...” | VER R WIE han Fang hen ” Be, Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes (DÖW) 39