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chen soll dem Rechtsextremismus die Möglichkeit geben, einen noch größeren Platz in der Mitte der Gesellschaft zu erhalten. Wer sich aber wieder an ‚solch einen Sprachgebrauch gewöhnt und ähnlich denkt, der könnte auch wieder entsprechend handeln. Deswegen dürfen Geschichtsklitterungen, Vortäuschen von Wissenschaftlichkeit, ,,Aufrechnen“ von Schuld, Hervorheben der „positiven Seiten“ des Nationalsozialismus und Verharmlosen der Verbrechen des Nationalsozialismus nicht mehr geduldet werden. Deswegen setzte ich mich mit Pfeifenbergers affektgeladenen und verfälschenden Geschichtsinterpretationen in der monatlich erscheinenden „‚Die Gemeinde“ (Auflage: 6000) auseinander. Obwohl „Die Gemeinde“ nicht im freien Verkauf erhältlich ist, erhielt ich (und die IKG Wien) im Frühjahr 1995 eine Klage des Werner Pfeifenberger zugestellt. Er beantragte beim Wiener Handelsgericht ,,Unterlassung“ und forderte als eventuelle Entschidigung 6S 240.000,- (rund DM 34.000,-). Der Kläger inkriminierte folgende Textstellen meines Artikels: a) die Überschrift „Freiheitliches Jahrbuch 1995 mit (Neo) Nazi-Tönen“; b) den Satz im Untertitel „‚Pfeifenberger wärmt die alte Nazi-Mär von der Jüdischen Weltverschwörung langatmig auf“ *; c) die Textstelle ,, Der Autor ligt aufgrund von sinnwidrigen, aus dem Kontext gehobenen Zitaten“; d) den Satz ,,Das ist Nazidiktion.“ Der Klager behauptete: ,,Fiir den Klager, der an der Universität Münster Politikwissenschaft lehrt, sind diese ehrenrührigen und sachlich völlig ungerechtfertigten Vorwürfe im Hinblick auf seinen persönlichen Kredit und sein berufliches Fortkommen ganz besonders schädigend.‘“ Wieder einmal ertappte ich den Kläger bei einer Unwahrheit. Prof. Dr. G.W. Wittkämper, Direktor des Instituts für Politikwissenschaften/Universität Münster schrieb mir: „Allenfalls kann sich Herr Pfeifenberger darauf berufen, daß er vor etwa 20 Jahren unter meinem Amtsvorgänger ... eine zeitlang Lehrbeauftragter des Fachbereichs 10 (Geschichte ) war.“ Jörg Haider und Personen aus seinem Dunstkreis sind sehr klagefreudig. Mit einer Flut von Klagen versuchen sie kritische Journalisten auszuschalten. So ging auch Werner Pfeifenberger — Autor in zwei Freiheitlichen Jahrbiichern -, der beim Austeilen gar nicht zimperlich war, gegen mich vor. Pfeifenberger verhöhnte in seinem Text die ersten Opfer der Nazi, die in den Konzentrationslagern und Gestapogefängnissen inhaftiert, gefoltert und schließlich ermordet wurden, als ,,Internationalsozialisten“. Für sich selbst fordert Werner Pfeifenberger Meinungsfreiheit, gleichzeitig wollte er mir aber verbieten, sachliche Kritik an seinem Aufsatz zu üben. Kurze Zeit nach Erhalt der Klage erhielt ich auch vom Wiener Landesgericht für Strafsachen (Richter Dr. Werner Röggla) einen Strafantrag des Klägers wegen „‚Übler Nachrede“ (kann mit einem Jahr Haft oder entsprechenden 40 Tagsätzen bestraft werden), der inhaltlich weitgehend mit der Klage übereinstimmte. Dr. Röggla beauftragte im November 1995 den Historiker Prof. Dr. Rudolf Ardelt mit einem Gutachten, um zu prüfen, ob meine inkriminierten Aussagen zuträfen. Das Gutachten Mitte März 1997 kam Prof. Ardelt in seinem Gutachten u.a. zu folgenden Ergebnissen: Mit Recht kann gesagt werden, „‚daß in der Publikation des Klägers ‘Nazi-Töne’ zu finden seien ..“ Darüber hinaus findet „sich jedoch in der Publikation des Klägers eine Darstellung des Faschismus und insbesondere des Nationalsozialismus, die nach Auffassung des Sachverständigen eine klare und eindeutige Rechtfertigung des NS-Regimes darstellt.“ Und weiter: Bezüglich der Beurteilung der Jahre der NSHerrschaft ist eine klare Tendenz zumindest zur Minimierung der Terror- und Gewaltdimension des NS-Regimes zu finden, hingegen aber auch eine klare Tendenz, in der Verantwortung für den Zweiten Weltkrieg „Juden“ eine Schlüsselrolle zuzuschreiben. Damit setzt der Autor als Kläger die schon oben konstatierte antisemitische Argumentationslinie auch in Bezug auf den Nationalsozialismus fort, ja verkehrt die ,, Tater"-Opfer"-Rolle durch die verfälschende Darstellung der sog. ,, Kriegserklarung“ 1933. [...] Die Ausführungen des Kläger zu Kurt Tucholsky lösen die Ausführungen aus ihrem textlichen und historischen Kontext und geben sie daher sinnwidrig wieder. Darüber hinaus stellt der Kläger außerdem eindeutig tatsachenwidrige Behauptungen über die Äußerungen Kurt Tucholskys und dessen Intentionen auf, die durch den Text nicht zu belegen sind bzw. dem Text widersprechen. Von dem Kläger als Wissenschaftler ist jedoch zu erwarten, daß er entsprechend dem „wissenschaftlichen” Anspruch seiner Ausführungen zumindest die von Ernst Nolte ge: nannten Kriterien einhält. |... } Tatsachlich kann zu Recht gesagt werden. daß sich der Klager ın seinem Artikel muchrfach einer Terminologie bediens, dee nicht als „wissenschaftlich ” bezeichnet werden kann, sondern für den Bercich der wieologischen Formen sogenannter „völkischer”, dh. nationalistischer Organisationen rechtsexiremistischer und rechisradikaler Art, sowie darunter auch für die NSDAP. kennzeichnend war und ist. [...] Es ist daher festzuhalten, daß die Ausführung des Klägers hinsichtlich Kurt Tucholsky in Bezug auf den Terminus ‚.Gastland“ in klarer Übereinstimmung mit nationalsozialistischer Terminologie steht und zurecht als ,,Nazidiktion“ bezeichnet werden kann. Und zur Frage der „jüdischen Weltverschwörung“! Obwohl der Kläger jede Berufung auf ein explizites ,, Verschworungsmodell“ — etwa im Sinne der Fälschung der ‚Protokolle der Weisen von Zion“ — vermeidet, rückter das Agieren von ,,Internationalisten“ und hier wiederum besonders von Juden in den Bereich der ,, Verschwörung“ (Geheimbünde, Untergrundorganisationen, Spione). Der Beklagte kann daher zu Recht zu einer Interpretation in der oben | bezeichneten Art über die Ausführungen des | Klägers gelangen. Die beiden Urteile Mitte August 1997 erhielt ich das schriftliche Urteil des Wiener Handelsgerichts, mit dem die Klage des Werner Pfeifenberger kostenpflichtig | abgewiesen wurde. Der Richter resümierte: „Vor dem Hintergrund der Geschichte des 20. Jahrhunderts, ist es wichtig, den Anfängen zu wehren und Artikel wie jene des Klägers aufzuzeigen und zu kommentieren. Hier ist auch die | Diktion des Erstbeklagten [K.P.] nicht überzogen, besonders wenn man bedenkt, daß er im offiziellen Organ der Zweitbeklagten [IKG] | veröffentlicht.“ | Medienrichter Dr. Röggla sprach mich am 18.9. 1997 frei und resümierte: Der Beschuldigte hat einen Artikel verfaßt, der über weite Strecken in Zitaten aus einem Artikel | des Klägers besteht. Nicht inkriminiert wurde, | daß diese Zitate ihrerseits aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben oder verfälscht wiedergegeben worden seien. Der Beschuldig- ' te beschränkt sich darauf, diese Zitate zu kommentieren und zu werten. Es ist für den Leser | somit aufgrund der dargelegten Bewertungsgrundlagen (Tatsachen) die Beurteilung des Beschuldigten nachvollziehbar. [...] Die Bewertung des Beschuldigten hat sich (so- ' gar) als wahr erwiesen ... Hier weist sich, daß von Karl Pfeifer eine auf Tatsachen basierende zulässige Kritik geübt wurde. Diese Krüik exzediert nicht, wie sich im Zuge des Wahrheitsbeweises ergeben hat, yanı un Gegenteil, die Vorwürfe haben suh als muhr erwiesen. _.. Dr. Roggla erkannae „zulässige Kritik an dem Aufsatz des Klägen Prof. Dr. Werner Pfeifenberger”, weahalb ich freigesprochen wurde und dae nacıhensechtlichen Anträge des Werner Pfeienberger kostenpflichtig abgewiesen wur: Jen. Justiz und Politik in Österreich Sowohl die SPÖ (Sozialdemokratische Partei) als auch die Grünen wandten sich — be- | züglich des Freiheitlichen Jahrbuchs 1995 und insbesondere des Artikels von Wemer Pfeifenberger — mit einer parlamentarischen | Anfrage an den von der SPÖ nominierten parteilosen Justizminister Dr. Nikolaus Michalek. Dieser berief sich in seiner Antwort auf die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft, die keinen Anlaß fand gegen den Artikel von Pfeifenberger einzuschreiten. Dr. Peter Kostelka, Chef der SPO-Parlamentsfraktion, teilte mir schriftlich mit, daß „‚nach Ansicht der Anklagebehörde kein Verstoß gegen das Verbotsgesetz vorliegt“. Nun kann das nicht überraschen. In Österreich wurde während der letzten Jahrzehnte keine einzige Anklage gegen einen Prominenten wegen Verstoß gegen dasNS-Verbotsgesetz erho