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Institutsmitarbeiters Hermann Graml* (IfZ
1962), der Untersuchung Schneiders (IfZ bis
1962) und schließlich auch zu seinem eigenen
Beitrag’ vom Juli 1962, in dem er selbst er¬
hebliche Zweifel an der Wissenschaftlichkeit
von Tobias‘ Darstellung angemeldet hatte. Er
unterstützte nun unvermittelt und vorbehaltlos
die Thesen des Fritz Tobias.

In der Folge lehnte es die Redaktion der VjfZ
wiederholt ab, Beiträge zu veröffentlichen,
die sich kritisch mit der Alleintäterthese aus¬
einandersetzten und ergriff damit praktisch
die Partei von Tobias und Mommsen. In ei¬
nem bisher unveröffentlichten Interview er¬
klärte Hermann Graml, langjähriger Chef¬
redakteur der Vierteljahrshefte, im Jahr 2000
dann schließlich: Die „Alleintäterthese“ gälte
„im Münchener Institut für Zeitgeschichte
[...] überwiegend nicht als endgültige Wahr¬
heit, aber als die bei unserem derzeitigen
Kenntnisstand plausiblere These. [...] Es gibt
im Hinblick auf den Reichstagsbrand keine
These ‚des Instituts, es gibt nur Auffassungen
— oft recht unterschiedliche — seiner Mitarbei¬
ter.“ Damit wurde nun die Auffassung von
Mommsen und Tobias, der Fall sei durch ihre
Bekundungen geklärt, recht lapidar ad acta
gelegt.

Am 25. November 2000 erklärte Mommsen
in der tageszeitung (taz) unter dem bezeich¬
nenden Titel „Nichts von Manipulation“, die
„Zurückziehung des Forschungsauftrags“ an
Schneider „erfolgte nach der am 9. und 10.
November 1962 vom Direktor des IfZ getrof¬
fenen und von ihm am 30. November schrift¬
lich bestätigten Entscheidung, den Vertrag
nicht weiter fortzusetzen.“ [...] ... in Momm¬
sens „Aktennotiz‘“ zu dem Gespräch mit
Rechtsanwalt Delp ist nirgendwo von einer
bereits erfolgten Kündigung des Vertrags mit
Schneider die Rede. Ganz im Gegenteil heißt
es dort: „Die Bedingungen für eine einseitige
Aufhebung des Vertrages [mit Schneider]
durch das Institut sind ungünstig“ (S. 1). Und
weiter: „Nach der derzeitigen Rechtslage ist
das Institut formell nicht in der Lage, von dem
mit Schneider geschlossenen Vertrag zurück¬
zutreten“ (S. 2). [...]

Mommsens Gespräch mit Rechtsanwalt Delp
zielte also darauf, überhaupt erst eine Stra¬
tegie zu entwickeln, um Hans Schneider los¬
zuwerden. Ob der damalige Referent beim
IfZ, Dr. Mommsen, dazu von der Institutslei¬
tung beauftragt worden war oder in eigener
Regie handelte, das ist nach der heutigen
Quellenlage'' nicht abschließend zu beurtei¬
len. [...]

Nun publizierte [...] Mommsen in der ZfG
unter der Rubrik „Diskussion“ eine Bespre¬
chung unseres Buchs. [...]

Der Beitrag Mommsens zeichnet sich sowohl
durch seine Unkonzentriertheit wie auch
durch die Unredlichkeit seiner gesamten Ar¬
gumentation aus. Wegen seiner pauschalen
und nicht belegten Behauptungen und An¬
schuldigungen, aber auch Fälschungen ist die¬
ser Text wissenschaftlich ohne jeden Wert.
[...] Prof. Hans Mommsen ist seit 1998 pen¬

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sioniert. Er ist heute 70 Jahre alt. Insofern
mag man ihm höflich einige Schludrigkeiten
nachsehen. Liest man seine Auslassungen in
der ZfG, so muss man allerdings daran zwei¬
feln, dass er unser Buch überhaupt vollständig
zur Kenntnis genommen hat.

Sein Beitrag schließt mit Bezug auf das
„Brandereignis und dessen Ursachen in ihrer
bis zur Trivialität reichenden Einfachheit“ sin¬
nig: „Wie häufig in der Geschichtswissen¬
schaft ist die einfachste Problemlösung auch
die wahrscheinlichste. Das gilt nicht zuletzt
für die Alleintäterschaft Marinus van der
Lubbes“. Wie schön, wenn Geschichte so ein¬
fach wäre.

In unserem Buch heißt es auf S. 19: „Das
Buch widerspricht [...] in vielen Punkten allen
bisher veröffentlichten Forschungsberichten
zum Reichstagsbrand, wobei die Autoren zu¬
gleich den Anspruch erheben, erstmals alle
heute verfügbaren relevanten Quellen gründ¬
lich ausgewertet zu haben. Auf eine detaillier¬
te Kennzeichnung oder ausführliche Wider¬
legung der Fehler oder Irrtümer anderer Au¬
toren in der Vergangenheit wird dabei weit¬
gehend verzichtet, um die Darstellung nicht
zu unübersichtlich zu gestalten.“ Mommsen
machte daraus: „Unter Berufung auf eine an¬
geblich umfassende Erschließung der Quellen
glauben sie [die Autoren], auf eine Auseinan¬
dersetzung mit der bisherigen Forschung weit¬
gehend verzichten zu können, schon um die
Ubersichtlichkeit der Darstellung nicht zu be¬
einträchtigen.‘“ Allerdings trifft die von uns an¬
gemerkte Einschränkung nur auf einige we¬
niger bekannte Publizisten zu.Die Forschungs¬
kontroverse haben wir sogar sehr ausführlich
dargestellt. Insbesondere schildern wir [...]
detailliert [...]Mommsens alles andere als wis¬
senschaftliche Kabalen auf den Seiten 796 ff.
(‚„Ein klein bißchen nachgebogen...‘ Der Fall
Mommsen“). [...] Wir schreiben (S. 798):
„Was nun aber der Grund dafür war, daß
Mommsen zwischen Juli und November 1962
vom Tobias-Kritiker zum Tobias-Gläubigen
konvertierte, ist bis heute unbekannt. Sachli¬
che Gründe können es jedenfalls nicht gewe¬
sen sein [...]“. Wir fordern [...] Mommsen
hiermit auf, endlich wahrheitsgemäß darüber
Rechenschaft abzulegen, was ihn damals da¬
zu bewogen hat, seine ursprünglich ablehnen¬
de Position gegenüber den unhaltbaren Hypo¬
thesen des Fritz Tobias zur Reichstagsbrand¬
stiftung grundlegend zu ändern [...]!

In seiner [...] Rechtfertigung in der Welt be¬
züglich der Schneider-Mommsen-Affare
schrieb Mommsen: „Daraus eine zielbewus¬
ste Manipulation abzuleiten und mich in der
Öffentlichkeit der Unredlichkeit zu bezichti¬
gen, ist ebenso absurd, wie mir zu unterstel¬
len, es sei nur um die Entlastung, dass heißt
die ‚Unschuld‘ der Nazis gegangen — was nur
der behaupten kann, der meine Publikationen
nicht zur Kenntnis genommen hat.‘ Momm¬
sen schrieb 2001 an anderer Stelle: „Ich ern¬
tete bittere Vorwürfe, mit der Alleintäter¬
schaftstheorie den Nationalsozialismus — ich

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zitiere dies — zu ‚verharmlosen‘.

Die gegenüber [...] Mommsen erhobenen
Vorwürfe bestehen jedoch zu Recht, wie wir
nachfolgend kurz an neuen Beispielen zeigen.
In unserem Buch nannten wir als mutmaßli¬
che Täter der Reichstagsbrandstiftung konkret
den SA-Sturm 17 bzw. den SA-Sondersturm
101 (beide Berlin-Wedding), insbesondere
aber Karl Ernst und Hans Georg Gewehr. Als
mutmaßliche Auftraggeber bezeichneten wir
Joseph Goebbels und Hermann Göring, als
Helfershelfer Rudolf Diels, als Mitwisser
Graf Wolf Heinrich von Helldorff. Mommsen
machte daraus: „Zwar werden Goebbels, Gö¬
ring, Graf Helldorff, Rudolf Diels und Hans¬
Georg Gewehr als Auftraggeber und Helfers¬
helfer angeführt, aber die eigentlichen Täter
bleiben anonym (und müssen weiterhin ano¬
nym bleiben, da sie nur in der Einbildung exi¬
stieren).“

Mommsen verfälscht seine Darstellungunse¬
rerForschungsergebnisse salopp weiter: „Ba¬
har und Kugel können jedenfalls auch aus den
inzwischen zugänglich geworden Akten der
Voruntersuchung, die ja intern blieben [für
[...] Mommsen jedenfalls bis heute — die Au¬
toren], keinen Hinweis auf Mit-Brandstifter
entdecken und verlegen sich darauf, daß selbst
deren Vorgehen manipuliert sein müsse.“ Wir
haben allerdings Manipulationen während
des Untersuchungsverfahrens und der Haupt¬
verhandlung bis hin zum Meineid detailliert
und mit Quellenangaben nachgewiesen.
Mommsen versucht weiter, Rudolf Augstein
folgend, den von uns genannten mutma߬
lichen Mittäter der Reichstagsbrandstiftung
Hans-Georg Gewehr zu entlasten:

„Über leichtfertige Vermutungen, daß Gewehr
irgendwie bei der Brandlegung mitgewirkt
haben könnte — er befand sich nachweis¬
lich nicht mehr in der Stabswache von Karl
Ernst —, gelangen die Autoren nicht hinaus,
und sie scheren sich nicht um die gerichtliche
Feststellung seiner Nichtbeteiligung, die Ge¬
wehr gegen die Anschuldigung durch Gise¬
vius erzwungen hatte, und ein mit gleichem
Resultat eingestelltes staatsanwaltliches Ver¬
fahren gegen Gewehr.“ Tatsächlich konnte
aber bisher niemand belegen, dass Gewehr
zur Zeit der Brandstiftung nicht mehr Leiter
der Stabswache von Karl Ernst war; das von
uns vorgelegte neue Quellenmaterial spricht
eher für das Gegenteil. Auch die von Momm¬
sen behauptete „gerichtliche Feststellung sei¬
ner [Gewehrs] Nichtbeteiligung“ an der
Reichstagsbrandstiftung existiert nicht! Im
Urteil des Oberlandgerichts Düsseldorf heißt
es 1963: „Es bleibt also die Möglichkeit of¬
fen, daß der Kläger [Gewehr] unter den Mit¬
tätern [der Reichstagsbrandstiftung] gewesen
ist. [...] Beim Kläger [Gewehr] handelt es sich
wahrscheinlich sogar um den letzten noch le¬
benden Angehörigen des angeblichen Täter¬
kreises.“'* 1966 bestätigte der Bundesge¬
richtshof letztinstanzlich das Urteil des Ober¬
landgerichts Düsseldorf. Es hieß hier: „Soll¬
ten SA-Angehörige [an der Reichstags¬
brandstiftung] beteiligt gewesen sein, so ist
der Kläger [Gewehr], der damals in Berlin