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me im Zusammenhang mit ihrer immer größeren Zahl zu kümmern. Es wurde von einem Hilfskomitee in Paris finanziert sowie aus Spenden wohlhabender jüdischer Familien in Nizza. Bisweilen wurden zur Aufbringung von Mitteln auch Wohltätigkeitsveranstaltungen und Kollekten in den Synagogen organisiert. Von allergrößter Wichtigkeit für die heimlich über die Grenze gelangten Flüchtlinge war es, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Da sie in den meisten Fällen nicht über genug Geld verfügten, bezahlte das CAR für sie den Betrag von 150 Francs an das Polizeikommissariat in Nizza für das Einreisevisum, das in den Paß eingetragen wurde, und 400 Francs an die Präfektur von Nizza bei der Beantragung einer Kennkarte, die zu einem Aufenthalt von drei Monaten berechtigte. Zuerst wurde nur ein recepisse ausgestellt, das die Beantragung bescheinigte. Im August 1939, nach etwas über einjähriger Tätigkeit des Komitees, wurde die dafür ausgegebene Summe auf insgesamt 271.000 Francs beziffert. Eine weitere, mit viel Einsatz verbundene Aufgabe bestand darin, den Flüchtlingen Rechtsbeistand zu leisten. In Erwartung des Prozesses wegen illegaler Einreise, der in der Regel erst einige Monate später stattfand, wurden die Flüchtlinge der Fürsorge des CAR übergeben oder in Lagern für Ausländer interniert. In einigen Fällen übernahmen der Präsident des Komitees, Edouard Montel, der zugleich Präsident der Anwaltskammer war, und sein Kollege Mayrargue die Verteidigung der Angeklagten. Gleich nach der Gründung des CAR wurde in der Rue Beaumont eine Ausspeisung eröffnet, die täglich zweimal ein einfaches Essen anbot. In den letzten Monaten des Jahres 1938 wurden jeden Tag 120 Mahlzeiten ausgegeben, ein Jahr später hingegen 1.000, wodurch sich der Arbeitsaufwand und die Kosten vervielfachten. Diese beliefen sich im Dezember 1939, einschließlich der Mietzuschüsse, auf 800.000 Francs.” Um die Kosten niedrig zu halten, mußten die Flüchtlinge in überbelegten Räumen, ohne Trennung nach Alter und Geschlecht, wohnen. Sie hatten keine Arbeitserlaubnis. Im März 1939 erhielt jeder Flüchtling wöchentlich 35 Francs als Mietzuschuß, der auf Grund des chronischen Mangels an Unterstützungsmitteln auf 20 Francs gesenkt werden mußte. Die meisten Flüchtlinge sahen Frankreich nur als eine Zwischenstation auf dem Weg in die Vereinigten Staaten oder nach Südamerika an. Es war jedoch sehr schwierig, Visen für diese Länder zu erhalten. Aufjeden Fall bedurfte es hierzu meist langer Wartezeiten. Die mangelnde Aussicht, in nächster Zeit weiterreisen zu können, die erzwungene Muße und die Knappheit an allen Unterhaltsmitteln ließ den Flüchtlingen die traurige Realität ihrer Lage zu Bewußtsein kommen. Sicherlich herrschte unter diesen Umständen vielfach Verzweiflung. Die Flüchtlinge in Nizza zwischen Abschiebung, Verhaftung und Internierung Während der ganzen Zeit der Flucht aus Italien betonten die Tageszeitungen in Nizza nachdrücklich, daß Frankreich weiterhin ein gastfreies und aufnahmebereites Land sei. Das ging so weit, daß von einem „Gelobten Land“ die Rede war.” In Wirklichkeit aber äußerte sich die französische Regierung trotz verschiedentlicher Fürsprache niemals zu dem Ersuchen, den Flüchtlingen politisches Asyl zu gewähren, vielleicht weil sie die Idee eines Präzedenzfalls abschreckte, der den in vielen Teilen Europas verfolgten Juden die Tore geöffnet hätte. In Ermangelung genauer Direktiven mußten die Gendarmen als erste über das Geschick der illegal Eingereisten entscheiden. Wenn sie die Juden bei der Ausschiffung überrascht hatten, boten sich ihnen zwei Lösungen: sie entweder wieder an Bord zu bringen und nach Italien zurückzuschicken — mit dem Ergebnis, sie in den nächsten Tagen erneut am Strand vorzufinden-, oder das Boot zu beschlagnahmen und sie mit dem Bootsführer zu verhaften. Dadurch büßten zwar die „Transportagenturen“ Mitarbeiter und Boote ein, die Flüchtlinge aber wurden aufgenommen. Wenn es auf Grund der Witterungsbedingungen nicht möglich war, die Boote mit ihrer menschlichen Fracht zurückzuschicken, wurden die Flüchtlinge verhaftet und verhört. Jede einzelne Angabe wurde aufmerksam überprüft. Im allgemeinen wurden Frauen, Kinder und alte Menschen aufgenommen und wer ein Visum für ein anderes Land besaß. Allen anderen stand die Abschiebung nach Italien auf dem See- oder Landweg bevor, die auch erst viele Tage später vorgenommen werden konnte, wenn die Lage an der Grenze dafür günstiger war. Die französischen Gerichte, die über die Flüchtlinge aus Italien zu befinden hatten, beriefen sich auf das Dekret vom 2. Mai 1938, das in Artikel 2 bei illegaler Einreise eine Haftstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr vorschrieb. Die Richter ließen jedoch immer eine gewisse Milde walten, indem sie die Flüchtlinge nur zur vorgesehenen Mindeststrafe verurteilten, so daß diese nach ihrer Verhaftung und Verurteilung auf Bewährung wieder auf freien Fuß gesetzt wurden. Unbeugsamer war die Haltung gegenüber den italienischen Bootsführern, die regelmäßig zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und nach Verbüßung der Strafe sofort ausgewiesen wurden. Beim Ausbruch des Zweiten Weltkriegs wurden in Frankreich alle deutschen Staatsangehörigen männlichen Geschlechts im Alter von achtzehn bis fünfzig Jahren, ganz gleich ob Juden oder nicht, als „feindliche Ausländer“ interniert. Soweit es das Departement Alpes Maritimes betraf, geschah es im Fort Carré in Antibes. Die Internierung wurde hier von den Militarbehdrden verlangt, die der Spionagetätigkeit durch Elemente der „Fünften Kolonne“ im Bereich der Alpenbefestigungen vorbeugen wollten. Der größte Teil der Internierten wurde im Herbst und Winter 1939 in das Lager in Les Milles in der Provence gebracht, wo die Lebensbedingungen primitiv und die hygienischen Verhältnisse absolut unzureichend waren. Im April 1940 wurde das Lager in Les Milles aufgelöst, und alle Internierten wurden freigelassen. Unter der Regierung in Vichy blieben viele Flüchtlinge aus Italien in Nizza, wo sie weiterhin vom CAR unterstützt wurden. 650 ausländische Juden, die sich noch in Nizza und der Umgebung befanden, wurden bei der auf Befehl der Regierung in Vichy von der französischen Polizei durchgeführten Razzia vom 26. August 1942 festgenommen und in die deutsche Besatzungszone ausgeliefert, was ihre Deportation zur Folge hatte.” Diese unheilvolle Phase ging am 11. November 1942 mit der Besetzung der Cöte d’Azur und weiterer sechs Departements östlich der Rhöne durch die italienischen Truppen zu Ende. Dadurch entstand eine Oase relativer Ruhe und Sicherheit, die eine ständig zunehmende Zahl von Juden aus der deutschen Besatzungszone anzog. Die italienischen Behörden verteilten über 4.000 Juden, die überwiegend erst kürzlich an der Cöte d’Azur eingetroffen waren, zu ihrer besseren Kontrolle auf die résidences forc&es in Megeve, Saint-Gervais, Saint-Martin-Ve&subie und an anderen Orten, wo sie ihr Leben weitgehend autonom gestalten konnten. Dieses kurze, verhältnismäßig glückliche Zwischenspiel fand am 8. September 1943 ein Ende, als sich die italienischen Truppen nach der vorzeitigen Ankündigung des 43