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später erfolgten Freitod WPs zu beweisen oder in irgendeiner Form glaubhaft zu machen. Der Vorwurf, ich hätte als Tugend-Terrorist, als „Teil einer Jagdgesellschaft“ Werner Pfeifenberger „zur Strecke gebracht“, war unwahr und grob chrenrührig. In diesem Sinne urteilte auch das Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 20.3.2001. Es sah im Artikel von „Zur Zeit“ den Tatbestand der üblen Nachrede nach $111 Abs.1 und 2 StGB verwirklicht und verurteilte die W3 Verlagsgesellschaft mbH.&Co KG zur Bezahlung einer Entschädigung von öS 50.000 an mich sowie zur Urteilsveröffentlichung. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass ich die Publikation im freiheitlichen Jahrbuch „sachlich wie politisch“ heftig kritisiert habe. Demgegenüber reihe der inkriminierte Artikel — so das Gericht — mich in eine „Jagdgesellschaft“ ein, in deren Rahmen ich eine „Menschenhatz“ eröffnet hätte. Das Urteil hält fest, dass der Medienkonsument dies als Vorwurf verstehe, dass ich am Tod eines anderen Menschen moralisch mitschuldig sei, ja diesen Tod durch eine „Menschenhatz“ herbeigeführt hätte. „Eine solche Kausalität wurde aber im gegenständlichen Verfahren niemals unter Beweis gestellt, die Antragsgegnerin hat zu diesem Thema nicht einmal Beweisanträge gestellt.“ Das Urteil sah „klar“ einen „Wertungsexzeß“ vorliegen. Der Leser habe keine Möglichkeit, sich selbst ein Bild über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Wertung zu machen, „diese wird ihm vielmehr in geharnischter und aggressiver Form durch die inkriminierte Veröffentlichung suggeriert (...) Es kann daher nicht von der sanktionsfreien Ausübung des Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung nach dem Art. 10 EMRK gesprochen werden.“ Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe eingebracht, und am 15.10.2001 hat das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien, 18 Bs 229/01) der Berufung stattgegeben und meine Anträge abgewiesen. Senatsvorsitzende Dr. Doris Trieb zeigte während der mündlichen Verkündung des Urteils mit ihrem Zeigefinger auf mich und meinte, ich hätte mit meinem Artikel „tatsächlich eine Lawine"? losgetreten, die dann auch dazu führte, dass in Deutschland Grüne und SPD Prof. Pfeifenberger aus dem Amt gedrängt haben“. Nach Verlesung des Artikels kam das Gericht in seinem Urteil zu dem die Berufung bestätigenden Ergebnis, dass „sich der Artikel generell mit der - vom Verfasser so geschenen — Problematik des Einsatzes des NS-Verbotsgesetzes sowie der ‚Antifa-Keule‘ gegen politisch Andersdenkende befasst“. Die dabei eingesetzten Mittel sind laut inkriminiertem Artikel „Anzeigen, entsprechend tendenziöse Medienberichte, einschlägige Expertisen und parlamentarische Anfragen“. Auch im Fall Werner Pfeifenberger — so der Artikel — sei man so vorgegangen. Laut diesem Urteil des OLG Wien sind Ausdrücke wie „Hetze“, „tödlicher Tugendterror“ und „Menschenhatz“ für den Leser klar als Wertungen der im Artikel behaupteten Vorgänge in der Causa WP zu verstehen. Als Tatsachengrundlage wurden „Schritte gegen Dr. Pfeifenberger“ angenommen, wie Zeitungsartikel, Anzeigen und parlamentarische Anfragen. All diese „Schritte“, die vom OLG Wien beanstandet wurden, sind jedoch wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil einer Demokratie. Einen im Rahmen der Rechtsordnung gesetzten „Schritt“ als Menschenhatz und tödlichen terroristischen Akt zu bezeichnen, ging weit über eine zulässige Wertung hinaus. Beide — der Artikel in „Zur Zeit“ und das OLG Wien - verkannten den Umstand, dass meine Rezension und die von der Staatsanwaltschaft Wien gegen Pfeifenberger erhobene Anklage wegen der Verwirklichung des Verbrechens nach dem $ 3g VerbotsG. nichts miteinander zu tun hatten. Meine Rezension vom 3.2.1995 hatte nicht die Anklage vom 15.2.2000 bewirkt. Folglich habe nicht ich ein Vorgehen gegen Pfeifenberger eröffnet. Das OLG Wien setzte sich in Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung, wenn es die inkriminierten Textstellen, Ausdrücke wie „Teil einer Jagdgesellschaft“, „Menschenhatz“ und „das Opfer zu Tode gebracht“ als moralische oder gesellschaftskritische Wertungen gelten ließ. Ich wurde ohne echte Aufklärung über den Hintergrund der Auseinandersetzung (meine Rezension des Pfeifenberger-Artikels) und über die mannigfaltigen Spekulationen über die Todesursache von Pfeifenberger als der Initiator der „Menschenhatz“ verunglimpft. Es ging nicht nur darum, einen „jüdischen Journalisten“, der es gewagt hatte, Jörg Haider unangenehme Fragen zu stellen, die Ehre abzuschneiden, es sollte durch dieses Urteil jede freie Berichterstattung und jede Kommentierung von Handlungen rechtsextremistischer Politiker unmöglich gemacht werden, denn die Entscheidung des OLG Wien stellte — faktisch — einen immensen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar. So absurd dies auf den ersten Blick auch erscheinen mag, da es in diesem Verfahren zu einem Freispruch gekommen ist, lagen die Folgen dieser Entscheidung auf der Hand. Würde dieses Urteil des OLG Wien noch heute gelten, wäre es in Österreich unmöglich, Aussagen eines Rechtsextremisten zu kommentieren, ohne daraufhin eine Flut von Anschuldigungen, Beschimpfungen und Verdächtigungen über sich ergehen lassen zu müssen, die sogar den schlimmsten aller Vorwürfe, nämlich für den Tod eines Menschen verantwortlich zu sein, beinhalten können. Menschen, die für eine Meinungsäußerung nicht einmal medienrechtlich verurteilt worden sind, dürften als „Terroristen“ und Mitglieder einer „Jagdgesellschaft“ bezeichnet werden. Denn das alles wären janach Meinung der OLG Wien einfache Wertungen, die Leser leicht auf den Tatsachenkern reduzieren könnten. Unter diesen Voraussetzungen würden Journalisten sich mehrmals überlegen, ob sie von ihrem Grundrecht der freien Meinungsäußerung Gebrauch machen, da sie bei Erscheinen ihres Artikels mit derartigen Beschimpfungen und Beleidigungen rechnen müssten. So sind nach diesem Urteil des OLG Wien unzählige Folgeartikel erschienen, die mich aufgrund des inkriminierten Artikels als moralischen „Mörder“ bezeichnet haben. Im Februar 2001 hatte Andreas Mölzer noch die Vorwürfe in einem an alle Abonnenten der „Zur Zeit“ gerichteten Schnorrbrief bestärkt: Dann gibt es den Fall Karl Pfeifer gegen „Zur Zeit“. Der langjährige Redakteur der Zeitschrift der israelitischen Kultusgemeinde Karl Pfeifer wurde aus Anlass des Todes von Prof. Pfeifenberger in den Reihen jener Jagdgesellschaft geortet, die den konservativen Politikwissenschafter in den Selbstmord getrieben hat. Gegen Pfeifenberger sollte bekanntlich ein Gerichtsverfahren wegen NS-Wiederbetätigung wegen seiner Aussagen im „Freiheitlichen Jahrbuch 1995“ eröffnet werden. Der Jüdische Journalist Karl Pfeifer hatte dies als „Nazi-Töne“ denunziert und damit die juristische Lawine gegen Pfeifenberger ausgelöst. Als „Zur Zeit“ es wagte, dies aus Anlass des Selbstmordes aufzuzeigen, klagte Pfeifer. Das höchst schwierige zeit- und kostenaufwendige Verfahren, begleitet natürlich durch die entsprechende Medienkampagne in den linken Zeitgeistgazetten, läuft nach wie vor. Juni 2017 81